Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Geschäftsvorfälle der Häfele GmbH, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Häfele GmbH, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Unsere Monteure haben keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu vereinbaren.
  3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung oder schriftliche Bestätigung (auch per Mail) ist ein bindendes Angebot. Dieses kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen entweder ausdrücklich annehmen oder konkludent die Annahme durch Zusendung der bestellten Ware oder durch Erbringung der Leistung erklären.
  3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben, sind unverbindlich und repräsentieren allenfalls Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Reparaturarbeiten und sonstige Installationen sind auch dann zu vergüten, wenn der Erfolg ausbleibt, namentlich dann, wenn dies auf ein Verschulden des Auftraggebers – Versäumen vereinbarter Termine / Wartung – oder auf Vorinstallationen beruht, beispielsweise bei nicht funktionierenden technischen Übergabepunkten.

Das gleiche gilt, wenn sich der Aufwand nach Maßgabe des Vorstehenden erhöht oder der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Arbeiten storniert. Für die Empfangsbedingungen von Geräten der Unterhaltungselektronik und Kommunikationstechnik wird keinerlei Gewähr übernommen.

  1. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
  2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder aus Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz, Erdarbeiten und dergleichen.
  3. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25 %. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt – die Zeit bis 4.00 Uhr am folgenden Montag.
Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen 125 %, am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %.

  1. Die Materialbeschaffung, Materialzusammensetzung und Entsorgung werden zu den geleisteten Stunden hinzugerechnet.

IV. Lieferfrist

Liefer- und Leistungsfristen werden nach bestem Wissen abgegeben, sind aber stets unverbindlich.

V. Besondere Ereignisse

  1. Höhere Gewalt, wozu auch Streik, ungenügende Anlieferung von Rohstoffen / Material und Aussperrungen, Betriebsstörungen und andere Ursachen gehören, berechtigen den Auftragnehmer, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten. Im Übrigen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
  2. Werden im Zuge notwendiger Bohr- und Stemmarbeiten, äußerlich nicht erkennbare Leitungen – Elektrik und Wasser – beschädigt, ist die GmbH sowie dessen Monteure jeder Haftung frei, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz bzw. auf grober Fahrlässigkeit.
  3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI. Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung abzugsfrei zu erfolgen.

Bei Fristüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen iHv. mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

  1. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Die Zurückbehaltung der Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  2. Bei Aufträgen, deren Ausführung über eine Woche andauert, sind je nach Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden abzugsfrei zu leisten.

VII. Eigentumsvorbehalt

Ware oder Material bleiben solange unser Eigentum, bis alle früheren und jetzt entstehenden Forderungen, gleich welcher Art, restlos bezahlt sind. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Anteil, der dem Verhältnis des Wertes der Waren zu den Fremdleistungen entspricht. Der Auftraggeber ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt. Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen, werden an uns abgetreten. Sämtliche Kosten der Zurückholung samt Ausbau trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer VII Eigentumsvorbehalt 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

VIII. Mündliche Abmachungen

Mündliche oder fernmündliche Abmachungen jeder Art sind unverbindlich. Sie werden erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

IX. Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, sowie für eingebautes Material beträgt jeweils 1 Jahr.
  2. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Vorschrift dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist viel mehr so zu ersetzen, dass sie dem ursprünglich beabsichtigten Zweck wirtschaftlich möglichst nahekommt.